Yacht-Leasing-VAT nach dem EuGH Mercedes-Urteil und BMF vom 18. März 2020
Bundesministerium für Finanzen stellt die Einordnung der Überlassung von Gegenständen im Rahmen von Leasingverträgen klar: Yacht-Leasing-Modelle sind dann keine Abzahlungskäufe mit fällig voller Mehrwertsteuer mit der ersten Rate, wenn sie wirtschaftlich als echte Nutzungsleasings mit reellem Restwert kalkuliert sind und nicht nach einer kurzen Laufzeit zur faktischen Abzahlung der Yacht führen und wirtschaftlich keine Alternative zur endgültigen Übernahme besteht.
In Konsequenz dieses Urteils und viele EU-Verfahren, wurden in 2018 die Abzahlungs-Leasing-Modelle Maltas und Zyperns abgeschafft und in 2021 die Frankreichs und Italiens. Auch das „French-Lease“ funktioniert nicht mehr.
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