Die „Superyacht“ im internationalen Nachlass
Selten wird beim Bau oder Kauf einer Superyacht darüber nachgedacht, dass diese ad hoc oder mit Ankündigung auch Nachlassobjekt eines Erbfalles werden kann. Dabei ist sie meist ein nicht unerheblicher Teil des Vermögensportfolios, weshalb bei der Gestaltung des Erwerbs- und Betriebskonzeptes auch der Erb- und vor allem Erbschaftsteuer-Aspekt mit Bedacht einbezogen werden sollte.
Generell weisen große Yachten einen Bezug zum Ausland auf. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten müssen Erblasser und Erben unterschiedliche nationale Vorschriften sowie internationale Verordnungen und gegebenenfalls bilaterale Abkommen beachten.
Die komplexe Thematik spaltet sich in das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht sowie das Erbsteuerrecht auf und ist weltweit von Land zu Land völlig unterschiedlich geregelt. Der Umfang der Thematik lässt hier nur zu, anhand ausgewählter Betrachtungen für die damit verbundenen Probleme und Konflikte an den Schnittstellen einzelnen Rechtsordnungen zu sensibilisieren, vor allem aber auch für die finanzielle Risiken. Schließlich hatten wir bereits Fälle im EU-Ausland, bei denen 80% des Wertes einer großen Yacht der Steuer zum Opfer fielen. Kann diese dann nicht schnell und erfolgreich genug verkauft werden, können sogar die Steuern den Erlös übersteigen.
Ich gehe in meiner kurzen Reise durch die Thematik davon aus, dass die wirtschaftliche Berechtigten hinter einer Yacht in Deutschland steuerlich resident und unbeschränkt steuerpflichtig sind.
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