„French-Leasing“ ab 01.11.2020 neu geregelt
Das nicht EU-konforme French-Leasing ist Geschichte.
Ab 01.11.2020 ist ein Nutzungslease nur noch möglich, wenn es sich an der tatsächlichen Nutzung orientiert. Die VAT wird nutzungsabhängig berechnet, was bei den meisten Booten KEINE VAT Ersparnis, sondern VOLLE VAT bedeutet, da diese Boote regelmäßig NICHT die EU verlassen.
Auch bekommt das Boot kein „VAT PAID Zertifikat mehr!
Das Nutzungsleasing OHNE pauschale VAT erfolgt mit Nachweis der Aufenthalts der Yacht in oder außerhalb EU; wenn die Yacht – wie oft – nur in der EU genutzt wird ergibt sich:
20% VAT auf Leasingraten sowie 20 % VAT auf Kauf zum Restwert aber keine Turbo-Versteuerung mehr zum Mini-VAT-Satz!
Damit Nutzen: Reine Streckung des notwendigen Cash Flow
Für alle, deren Yacht künftig weitgehend in der EU liegt oder fährt, lohnt diese Art von Lease nicht wirklich. Der Nachweisaufwand ist ebenso riesig wie die steuerlichen Risiken. Für alle mit Yachtinvests ab ca. 800 T€ gibt es bessere und wirtschaftlichere Lösungen. Wir beraten dazu gerne.
Lesen Sie dazu:
Der aktuelle Stand zum Thema Yacht-Leasing & Steuern in der EU – Superyachtforum
sowie
French Leasing-ist-seit-1-11-2020-Geschichte
Das frühere „Französische-Leasing“ oder „French-Leasing“ beruhte auf der EU-Richtlinie 2006/112 / EG in der durch die Richtlinie 2008/8 / EG geänderten Fassung und bezieht sich auf die Mehrwertsteuer für die Erbringung von Dienstleistungen und den Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen. Bei der langfristigen Vermietung von Pleasure Yachten unterliegt die Mehrwertsteuer auf Leasingraten den französischen Mehrwertsteuerbestimmungen, wenn das Schiff dem Leasingnehmer in Frankreich zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung ist auch in der Abgabenordnung geregelt (siehe § 3a Abs. 3 Satz 2 UStG). Die in § 259 A 1 des Allgemeinen französischen Steuergesetzbuchs und § 172 des Anhangs 11 vorgesehene französische Steuerregelung sieht vor, dass auf Leasingraten eine Mehrwertsteuer pro rata entsprechend der in den Gewässern der Europäischen Union verbrachten Zeit erhoben wird. Wenn das Schiff offshore zur See fährt, wird gemäß den Bestimmungen der französischen Verwaltungsverordnung 2 3A-1-05 vom 24. Januar 2005 eine Mehrwertsteuer von 50% des Normalsatzes auf Leasingraten erhoben.
Diese Art der Yachtfinanzierung als Kauf-Leasing ist jedoch seit dem EUGH-Urteil zum Mercedes-Benz Finanzierungsleasing in 2017 (EuGH v. 04.10.2017 – C-164/16) nicht mehr als „Erbringung von Dienstleistungen“ zu qualifizieren. Gemessen an den Urteilsbegündungen liegt ein Abzahlungskauf vor, der zu Beginn des „Lease“ der vollen geltenden Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Ein Miet-Kauf mit der Folge der vollen Versteuerung des Kaufgegenstande bei Übernahme ist also immer dann gegeben, wenn
- das Geschäftsmodell schlicht die vorhersehbare Ausführung eines Vertrags bis zu seinem Ende durch redlich handelnde Parteien nach dem Grundsatz pacta sunt servanda beschreibt.
- das Lease-Modell sich dadurch auszeichnet, dass es an die Stelle des unmittelbaren Eigentumserwerbs tritt; der Leasingnehmer kann den Leasinggegenstand wie ein Eigentümer nutzen, ohne den gesamten Kaufpreis zum Zeitpunkt der Übergabe entrichten zu müssen. Der Vertrag kann Merkmale, die dem Erwerb eines Gegenstands gleichgesetzt werden können, aufweisen oder nicht, da die Parteien darin vorsehen können, dass der Leasingnehmer sich am Ende des Mietzeitraums dafür entscheiden kann, den Gegenstand zu erwerben oder nicht.
- das Eigentum am Ende der Vertragslaufzeit übertragen werden soll oder die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht.
- es sich um einen Vertrag handelt, der eine „Vermietung … vorsieht [und] der regelmäßig die Klausel enthält, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird”. Dafür wiederum muss der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegenstand vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer enthalten und das Geschäftsmodell auf den „Erwerb des Eigentums” an diesem Gegenstand alleine sinnig abzielt.
Die ausdrückliche Klausel zum Eigentumsübergang kann dann auch als im Vertrag enthalten angesehen werden, wenn dieser eine Kaufoption für den Leasinggegenstand vorsieht.
Auch der französische Gesetzgeber ist nun aktiv geworden:
Nach dem neuen Recht wird künftig der volle Mehrwertsteuersatz von 20% auf alle Yachtcharter, die in Frankreich beginnen, angewendet. Die französische Steuerbehörde hat sich in ihrer jüngsten Mitteilung bezüglich der Änderungen der Mehrwertsteuer-Regel ganz klar ausgedrückt und unmissverständlich erklärt, dass es sich um eine zeitbasierte Regel und nicht um eine Entfernungsregel handelt.
Auf dieser Grundlage wird nicht die Entfernung, sondern die Zeit, die Sie außerhalb der EU-Gewässer verbringen, die Grundlage für die Berechnung der Mehrwertsteuer bilden. Daher wird die Mehrwertsteuer nun zum vollen Mehrwertsteuersatz (20%) für die Zeit berechnet, in der sich die Yacht in EU-Gewässern befindet, wobei keine Mehrwertsteuer anfällt, während sie sich in internationalen Gewässern oder Nicht-EU-Gewässern befindet.
Ungeachtet dessen stand das French-Leasing auch bisher unter der Nachweispflicht, dass die Yacht mindestens 50% der Fahrzeit außerhalb der EU verbrachte.
Für Yachten mit einer Länge von mehr als 15 m wird die Zeit, die in/aus EU-Gewässern verbracht wird, mit Hilfe des automatischen Identifikationssystems (“AIS”) ermittelt. Die vom AIS gelieferten Beweise, die mit SOLAS konform sind, können von der französischen Steuerbehörde nicht angefochten werden und gelten daher als schlüssiger Beweis für die Zeit, die ein Schiff außerhalb der EU-Gewässer verbracht hat. Wenn ein Schiff nicht über AIS verfügt, können Bewertungen mit alternativen technischen Mitteln, wie z.B. GPS, vorgenommen werden.
Ein Abzahlungs-Kauf-Leasing zum verminderten Steuersatz und nicht-reellen Restwertkalkulationen ist generell nicht mehr möglich. Damit ist das klassische French-Lease und Italien-Lease endgültig passe´.
Ein Dienstleistungsleasing (Nutzung, Abzahlung, ggf. Übernahme zu reellen Restwerten) zu pauschalen Sätzen ist nur noch bis 31.10.2020 möglich; danach wird die VAT nutzungsabhängig berechnet, was bei den meisten Booten dieser oben angesprochenen neuen Zielkruppe VOLLE VAT bedeutet, da diese regelmässig NICHT die EU verlassen.